In dem vorliegenden Fall war bei einem Patienten eine Korrektur der Nasenscheidewand vorgenommen worden. Dabei kam es zu Komplikationen. Der Mann vermutete Behandlungsfehler und reichte Klage ein, unter anderem mit der Begründung, die Aufklärung sei fehlerhaft gewesen.
Tatsächlich gab das OLG Bremen als Berufungsinstanz dem Kläger recht und monierte, zwischen Aufklärung und Unterschrift habe es keine Bedenkzeit gegeben. Dass der Patient sich drei Tage nach dem Aufklärungsgespräch freiwillig zur Operation im Krankenhaus einfand, wurde ebenfalls nicht als konkludente Einwilligung bewertet.
Das OLG Bremen stelle „überzogene Forderungen an die der Behandlerseite obliegenden Pflichten zur Einholung einer Einwilligung des Patienten“, formulierte der Bundesgerichtshof klar. Es komme allein auf die Entscheidungsfreiheit an, damit der Patient das Für und Wider des Eingriffs abwägen könne – ein fixer Zeitraum sei dazu nicht maßgeblich. Es könne daher sein, dass eine Patientin oder ein Patient schon direkt nach dem Gespräch die Entscheidung treffe. Wann die betroffene Person das tue, sei jedenfalls ihre Sache.
Anders könne es allenfalls dann sein, wenn für die Ärztin oder den Arzt erkennbar sei, dass die Patientin beziehungsweise der Patient noch Zeit benötigen könnte, zum Beispiel bei eingeschränkter Entschlusskraft. Patientin oder Patient dürften auch nicht gedrängt oder „überfahren“ werden. Auch beim Punkt der konkludenten Einwilligung bezieht der Bundesgerichtshof eine deutlich andere Position als das OLG Bremen. Er sieht das Einverständnis des Patienten auch an dieser Stelle als gegeben an. Schließlich sei die Einwilligung nicht an eine bestimmte Form gebunden – der Patient habe sich bewusst in die Behandlung begeben, indem er sich stationär habe aufnehmen lassen und auch die Operationsvorbereitungen geduldet. Das reiche aus.
Mit den zum Teil sehr deutlichen Ausführungen ist der BGH damit weitaus näher an der Krankenhaus-Realität als das OLG Bremen. Zum Verdruss einiger Patientenvertreter herrscht nun wieder Klarheit, und eine Änderung der Abläufe muss es nicht geben.
Miriam Stüldt-Borsetzky
Fachjuristin für Medizinrecht
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